Bundesrecht konsolidiert

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Erdölstatistik-Verordnung 2011 § 6

Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
    1. Ziffer eins
      Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;
    2. Ziffer 2
      zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
    3. Ziffer 3
      zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer 3, vierteljährlich.

Im RIS seit

21.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015

Gesetzesnummer

20007369

Dokumentnummer

NOR40130193

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