Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.07.2011

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
    1. Ziffer eins
      Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;
    2. Ziffer 2
      zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
    3. Ziffer 3
      zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer 3, vierteljährlich.