die Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem Drittland einführen oder
die Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringendie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen
und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EBG 2012 Importeur sind oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;