Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.12.2014

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Waren gemäß Paragraph 2, produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    2. Ziffer 2
      die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Waren gemäß Paragraph 2, aus einem Drittland einführen oder
      2. Litera b
        die Waren gemäß Paragraph 2, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen
      und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EBG 2012 Importeur sind oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        die Waren gemäß Paragraph 2, in ein Drittland ausführen oder
      2. Litera b
        auf deren Rechnung Waren gemäß Paragraph 2, aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;
    5. Ziffer 5
      deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß Paragraph 2, ist.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.