Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse § 8

Kurztitel

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfenhöhe und Auszahlung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Beihilfen werden gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in der Anlage angeführten Richtwerte errechnet.
  2. Absatz 2,Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen vom Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.
  3. Absatz 3,Nichtmitglieder, die die Beihilfe bei der AMA beantragt haben, bekommen diese auch direkt von der AMA ausbezahlt.

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20007343

Dokumentnummer

NOR40129643

Navigation im Suchergebnis