Absatz eins,Die Beihilfen werden gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in der Anlage angeführten Richtwerte errechnet.
Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2011,
Paragraph 8
02.07.2011