Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse § 4

Kurztitel

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Teilnahme

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen jedenfalls teilnehmen. Die operationellen Programme werden, sofern auch die Beihilfe gemäß Anhang römisch eins Teil A der VO (EU) Nr. 585 aus 2011, in Anspruch genommen wird, entsprechend geändert.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011,, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.
  3. Absatz 3,Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme der Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20007343

Dokumentnummer

NOR40129639

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