(2)Absatz 2,Gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.Gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011,, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.