Bundesrecht konsolidiert

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Spielzeugverordnung 2011 § 10

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Konformitätsbewertung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, oder Paragraph 11, nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.
  3. Absatz 3,Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch zwei Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

Schlagworte

Entflammbarkeitsgefahr, Hygienegefahr

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40129597

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