(2)Absatz 2,Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, oder Paragraph 11, nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.