Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2011

Text

Konformitätsbewertung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, oder Paragraph 11, nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.
  3. Absatz 3,Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch zwei Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.