Bundesrecht konsolidiert

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Spielzeugverordnung 2011 § 1

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
  2. Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
    1. Ziffer eins
      Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
    2. Ziffer 2
      Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
    3. Ziffer 3
      mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Spielzeugdampfmaschinen und
    5. Ziffer 5
      Schleudern und Steinschleudern.

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40172509

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