Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
  2. Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
    1. Ziffer eins
      Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
    2. Ziffer 2
      Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
    3. Ziffer 3
      mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Spielzeugdampfmaschinen und
    5. Ziffer 5
      Schleudern und Steinschleudern.