(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.