Kurztitel

Branchenverband-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2011

Text

Rechtswirkung der Beschlüsse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
  2. Absatz 2,Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß Paragraph 5,, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
  3. Absatz 3,Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.