Bundesrecht konsolidiert

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Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Tapeziererin, Dekorateurin

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128383

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