Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.06.2011
Text
Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen.