Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Text

Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen.