Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstprüfungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen:
einer schriftlichen Projektarbeit aus dem Strafvollzugs- bzw. einem damit zumindest zusammenhängenden Bereich mit einem Umfang von rund 30 Seiten;
einer mündlichen Prüfung und
einer schriftlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind entsprechend der Grundausbildung allgemeine und berufsspezifische Kenntnisse zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(4)Absatz 4,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(5)Absatz 5,Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (§ 28 Abs. 2 BDG 1979) abgehalten werden.Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (Paragraph 28, Absatz 2, BDG 1979) abgehalten werden.
Schlagworte
Strafvollzugsbereich
Im RIS seit
21.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20007252
Dokumentnummer
NOR40128314