Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Absatz 7, ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird.
Anmerkung
früher § 3
Im RIS seit
18.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Gesetzesnummer
20007213
Dokumentnummer
NOR40270759