Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.04.2011
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 und Z 2 ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird.
Anmerkung
jetzt § 2
Im RIS seit
31.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Gesetzesnummer
20007213
Dokumentnummer
NOR40127757