Bundesrecht konsolidiert

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Unzulässige Nebenbeschäftigungen § 4

Kurztitel

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 4,

Die Paragraphen eins bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 b, VBG gewährt wurde, sofern sie

  1. Ziffer eins
    vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
  2. Ziffer 2
    nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

20007214

Dokumentnummer

NOR40127763

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