Kurztitel

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Paragraph 4,

Die Paragraphen eins bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 b, VBG gewährt wurde, sofern sie

  1. Ziffer eins
    vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
  2. Ziffer 2
    nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.