vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
Unzulässige Nebenbeschäftigungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2011,
Paragraph 4
01.04.2011
Die Paragraphen eins bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 b, VBG gewährt wurde, sofern sie