(3)Absatz 3,Für Bedienstete nach Abs. 1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.Für Bedienstete nach Absatz eins,, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.