Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
30.03.2010
Außerkrafttretensdatum
27.12.2018
Abkürzung
QZV Ökologie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Fischfauna
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsZur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex heranzuziehen. Der Fischindex besteht aus den Modulen
Nachweisqualität der Leitfischart,
proportionale Längenfrequenz der Leitfischart,
relative Reproduktion der typspezifischen Arten,
Fehlen von typspezifischen Arten und
Über- bzw. Unterschreitung der ursprünglichen Biomasse
und wird als Abweichung des Zustandes jedes Moduls vom jeweiligen Referenzwert errechnet. Der Referenzwert der Module 1 bis 4 ist in Anlage K 1, der Referenzwert des Moduls 5 ist in der Anlage K 2 festgelegt.
(2)Absatz 2Zur Gesamtbeurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna wird gemäß Anlage K 1 für jedes Modul die Abweichung vom Referenzwert je nach dem Grad der Abweichung mit einer Punktezahl ausgedrückt. Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ergibt sich aus der Zuordnung der Summe der für jedes Modul ermittelten Punkte zu den in Anlage K 3 festgelegten Zustandsklassen.
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40117028