Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QZV Ökologie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40117012