Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Text

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.