Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgut-Beiz-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
06.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Grenzwerte für den Abrieb und weitere Auflagen für Maissaatgut
§ 4.Paragraph 4,
Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten. Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten.
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20006682
Dokumentnummer
NOR40115819