Kurztitel

Saatgut-Beiz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.03.2010

Text

Grenzwerte für den Abrieb und weitere Auflagen für Maissaatgut

Paragraph 4,

Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten.