Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 72/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012

Abkürzung

BVA-GebV 2010

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3,Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Schlagworte

Ausschreibungsunterlage

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20006683

Dokumentnummer

NOR40115824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/72/P2/NOR40115824

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