Kurztitel

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012

Text

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3,Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.