(1)Absatz eins,Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
mit Kundmachung einer Verordnung
imSub-Litera, i, m Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.