Bundesrecht konsolidiert

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Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals § 3

Kurztitel

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSPV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt

Informationsaufbereitung und –übermittlung

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
    1. Ziffer eins
      nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
    2. Ziffer 2
      nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
    3. Ziffer 3
      mit Kundmachung einer Verordnung

    Sub-Litera, i, m Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.

  2. Absatz 2,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

Schlagworte

Informationsübermittlung

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006684

Dokumentnummer

NOR40115829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/70/P3/NOR40115829

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