Absatz eins,Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
- Ziffer einsnach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
- Ziffer 2nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
- Ziffer 3mit Kundmachung einer Verordnung
Sub-Litera, i, m Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.