Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
USPV
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Gemeinsame Redaktion
§ 8.Paragraph 8,
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.
Im RIS seit
16.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20006685
Dokumentnummer
NOR40115845