Bundesrecht konsolidiert

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Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals § 8

Kurztitel

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USPV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Gemeinsame Redaktion

Paragraph 8,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006685

Dokumentnummer

NOR40115845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/69/P8/NOR40115845

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