Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,
Paragraph 8
01.03.2010
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.