Kurztitel

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Text

Gemeinsame Redaktion

Paragraph 8,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.