Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SprLV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Grundlegende Schutzmaßnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen
Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
Einflüsse, die ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
(2)Absatz 2,Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Lagermenge und dem Lagerstandort entsprechende ein- und aufbruchshemmende Zugangstüre einschließlich des Schlosses;
Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.
(3)Absatz 3,In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:
das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Schieß- und Sprengmittel und
das Betreten durch Unbefugte.
(4)Absatz 4,Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.
Schlagworte
Schießmittel
Im RIS seit
11.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Gesetzesnummer
20007123
Dokumentnummer
NOR40126250