Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sprengmittellagerverordnung § 3

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Grundlegende Schutzmaßnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen
    1. Ziffer eins
      Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
    2. Ziffer 2
      Einflüsse, die ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
  2. Absatz 2,Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Lagermenge und dem Lagerstandort entsprechende ein- und aufbruchshemmende Zugangstüre einschließlich des Schlosses;
    2. Ziffer 2
      Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.
  3. Absatz 3,In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:
    1. Ziffer eins
      das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
    2. Ziffer 2
      die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
    3. Ziffer 3
      die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Schieß- und Sprengmittel und
    4. Ziffer 4
      das Betreten durch Unbefugte.
  4. Absatz 4,Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126250

Navigation im Suchergebnis