(2)Absatz 2,Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Lagermenge und dem Lagerstandort entsprechende ein- und aufbruchshemmende Zugangstüre einschließlich des Schlosses;
Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.