Bundesrecht konsolidiert

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Sprengmittellagerverordnung § 14

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Großlager

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.
  2. Absatz 2,Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen.
  3. Absatz 3,Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.
  4. Absatz 4,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126261

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