Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SprLV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Großlager
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.
(2)Absatz 2,Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen.
(3)Absatz 3,Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.
(4)Absatz 4,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten.
Schlagworte
Schießmittel
Im RIS seit
11.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Gesetzesnummer
20007123
Dokumentnummer
NOR40126261