Absatz eins,In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.
Sprengmittellagerverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
Paragraph 14
01.01.2011