Bundesrecht konsolidiert

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Sprengmittellagerverordnung § 13

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2. Abschnitt
Oberirdische Lager

Sicherheitsabstand und Brandschutzzone

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Absatz eins, ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126260

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