Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

2. Abschnitt
Oberirdische Lager

Sicherheitsabstand und Brandschutzzone

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Absatz eins, ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.