Bundesrecht konsolidiert

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Sprengmittellagerverordnung § 11

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Errichtung mehrerer Lager

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Werden mehrere Lager errichtet, so ist durch die Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt.
  2. Absatz 2,Der einzuhaltende Mindestabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z = 0,8 L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.
  3. Absatz 3,Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage 2 Spalte A.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126258

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