Absatz eins,Werden mehrere Lager errichtet, so ist durch die Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt.
Sprengmittellagerverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
Paragraph 11
01.01.2011