Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Qualitätskontrolle
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Eignung der für die Neuverblisterung eingesetzten Folien ist nachzuweisen. Für die Eingangskontrollen sind Testmethoden und Prüfspezifikationen festzulegen. Die im Europäischen Arzneibuch genannten Monographien sind – soweit anwendbar – zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2,Blisterchargen sind visuell, durch optische Kontrollsysteme oder sonstige geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Hierbei sind zumindest folgende Merkmale zu überprüfen:
Anzahl der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel,
Identität der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel, z. B. an Hand von Farbe, Form, Größe, und
Unversehrtheit der Einzelblister.
(3)Absatz 3,Fehlfüllungen sind durch visuelle Kontrollen oder qualifizierte optische Erkennungssysteme auszuschließen.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Gesetzesnummer
20007067
Dokumentnummer
NOR40125078