Bundesrecht konsolidiert

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Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer § 2

Kurztitel

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2010,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2011 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Im RIS seit

13.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20007065

Dokumentnummer

NOR40124970

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