Bundesrecht konsolidiert

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BUAG-Zuschlagsverordnung § 1

Kurztitel

BUAG-Zuschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag – Urlaub

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,55fache
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,4fache
    des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des für Lehrlinge zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20007039

Dokumentnummer

NOR40199384

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