Bundesrecht konsolidiert

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BUAG-Zuschlagsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BUAG-Zuschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag – Urlaub

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,55fache
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,4fache
    des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.

Im RIS seit

21.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014

Gesetzesnummer

20007039

Dokumentnummer

NOR40123582

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