(3)Absatz 3,Sicherheitsübungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln erfordern, zu sorgen. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung einüben.