Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, damit Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. Die Rettungsmittel sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten und sind als solche zu kennzeichnen.