Bundesrecht konsolidiert

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Tagbauarbeitenverordnung § 3

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

         Fachkundige Leitung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:
    1. Ziffer eins
      Beaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,
    2. Ziffer 2
      Erteilung der Arbeitsfreigabe (Paragraph 4,),
    3. Ziffer 3
      Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Überprüfung des Tagbaues (Paragraph 16, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.
  4. Absatz 4,Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Theoretische und praktische Kenntnisse, die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, sowie einschlägige Berufserfahrung,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse der in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 erfüllen.
  6. Absatz 6,Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123468

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/416/P3/NOR40123468

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