Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:
- Ziffer einsBeaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,
- Ziffer 2Erteilung der Arbeitsfreigabe (Paragraph 4,),
- Ziffer 3Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins,,
- Ziffer 4Überprüfung des Tagbaues (Paragraph 16, Absatz eins und 2).