Bundesrecht konsolidiert

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Tagbauarbeitenverordnung § 17

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Mögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
    2. Ziffer 2
      Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
    1. Ziffer eins
      Sichere Durchführung von Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      richtiger Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln,
    3. Ziffer 3
      richtiges Verhalten bei Gefahren im Tagbau,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen, die bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen zu ergreifen sind.
  3. Absatz 3,Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Absatz eins und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (Paragraph 4, Absatz eins und 2), sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      über die Vorgangsweisen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen und eines sicheren Einsatzes der Arbeitsmittel einzuhalten sind,
    2. Ziffer 2
      über die Vorgangsweisen bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle,
    3. Ziffer 3
      über den Einsatz der Notfallausrüstungen.
  5. Absatz 5,Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123482

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/416/P17/NOR40123482

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